Zur Navigation springen Zum Inhalt springen

Kinder- und Jugendschutzkonzept des Turn- und Sportverein Rotenhof von 1919 e.V.

Hier finden Sie unser Kinder- und Jugendschutzkonzept als PDF-Dokument:   Kinder- und Jugendschutzkonzept

 

Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Formen von Gewalt
2.1 Physische Gewalt (körperliche Gewalt)
2.2 Psychische Gewalt (seelische Gewalt)
2.3 Sexualisierte Gewalt
2.3.1 Sexualisierte Gewalt im Sport
2.3.2 Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen im Sport
3. Betroffene
4. Risikoanalyse
5. Prävention
5.1 Verhaltensleitlinien
5.2 Erweitertes Führungszeugnis
5.3 Ehrenkodex
5.4 Fortbildungen
5.5 Vertrauensstelle
6. Ablaufplan im Krisenfall
7. Rehabilitationsmöglichkeiten
8. Verabschiedung und Inkrafttreten
Anlage I: Risikoanalyse
Anlage II: Ehrenkodex

1.    Einleitung 
Das Kinder- und Jugendschutzkonzept des Turn- und Sportvereins Rotenhof von 1919 e. V. (im folgenden TuS genannt) dient als Richtline für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen um den Schutz (vor sexualisierter, körperlicher und seelischer Gewalt) sicherzustellen. Darüber hinaus werden Grundsätze im Umgang mit Kindern und Jugendlichen festgehalten 
Unser TuS duldet keine Form von Gewalt, Diskriminierung oder Rassismus. Wir wünschen uns, dass alle Kinder und Jugendlichen beim TuS sicher und mit Spaß und Hingabe ihren Sport ausüben können. 
Dies führt zu einer Vielzahl von zwischenmenschlichen Begegnungen unterschiedlichster Personen, was den Vereinssport seit jeher ausmacht und deshalb auch absolut gewollt ist. Gerade weil im Sport ein so ausgeprägtes Vertrauensverhältnis zwischen Kindern und Erwachsenen vorherrscht und der Sport auch physische Kontakte, z.B. in Form von Hilfestellung etc., mit sich bringt, müssen wir besonders sensibel für grenzüberschreitendes Verhalten und mögliche Gefahren sexueller Gewalt sein. Demnach braucht es, nicht nur für das Spiel und das soziale Miteinander, sondern auch für das sportartspezifische Verhältnis von Nähe und Distanz klare Regeln.

2.     Formen von Gewalt 
Gewalt hat viele Gesichter. Warum Menschen Gewalt anwenden, kann verschiedene Gründe haben: Mal soll einer Person Schaden zugefügt werden, mal soll das Opfer dem eigenen Willen unterworfen werden, und mal soll die Gewalt als Gegengewalt auf eine vorangegangene Tat gelten.

2.1     Physische Gewalt (körperliche Gewalt) 
Körperliche Gewalt wird angewendet, um einen anderen Menschen zu verletzen oder Schaden zuzufügen. Dies kann z.B. durch Tritte, Schläge oder auch Zuschlagen mit Hilfsmitteln erfolgen. Die Opfer weisen in der Regel Verletzungen und Schmerzen auf, die meist durch Blutergüsse, Schnitte, Platzwunden etc. sichtbar sind. Körperliche Gewalt kann aber nicht nur sichtbare Spuren hinterlassen, sondern auch psychische Folgen haben.

2.2     Psychische Gewalt (seelische Gewalt) 
Die Ausübung seelischer Gewalt erfolgt überwiegend verbal. Opfer werden beispielsweise durch Beleidigungen oder Bedrohungen psychisch unter Druck gesetzt. Auch Mobbing, Diskriminierung und Stalking sind Ausdrucksformen psychischer Gewalt. Schwere psychische Traumata sowie enorme Ängste können die Folge sein. 
Im Gegensatz zur körperlichen Gewalt lässt sich seelische Gewalt schwerer erkennen und auch schwerer nachweisen.

2.3     Sexualisierte Gewalt 
Sexualisierte Gewalt ist eine Form von körperlicher und psychischer Gewalt und stellt einen Oberbegriff für verschiedene Formen der Machtausübung mit dem Mittel der Sexualität dar. 
Dadurch wird verdeutlicht, dass es den Verursachenden von Gewalt an erster Stelle nicht um sexuelle Befriedigung geht, sondern um die Ausübung von Macht gegenüber Schwächeren. Hierzu zählt auch das Ausnutzen der eigenen Machtposition und der Abhängigkeit der Betroffenen. Persönliche Grenzen der Betroffenen werden ignoriert. Die Täter und Täterinnen agieren durch gezielte Ansprachen entweder mit Drohungen oder mit Versprechungen und Belohnungen. In der Regel kennen sie die Wünsche, Vorlieben oder Probleme ihres Gegenübers und nehmen diese gezielt für ihre Vorhaben auf. 
Sexualisierte Gewalt beginnt beispielsweise mit sexistischen Witzen oder Text-Nachrichten mit sexuellem Inhalt und kann bis zu unerwünschten Küssen oder auch sexuellen Berührungen gehen, die einer anderen Person aufgezwungen werden. 
Sexualisierte Sprache – zum Spaß, zur Abgrenzung, zur Provokation - kann ebenfalls Vorbote von sexualisierter Gewalt sein.

2.3.1 Sexualisierte Gewalt im Sport 
Sexualisierte Gewalt stellt ein gesamtgesellschaftlich weit verbreitetes Problem dar und auch der organisierte Sport kann das Auftreten der unterschiedlichen Formen sexualisierter Gewalt bislang nicht verhindern. 
Sportvereine sind auf breiter Ebene ein sehr offenes System, es gibt wenige Vorschriften oder standardisierte Voraussetzungen, was das Personal angeht. 
Vereine sind vor allem auf die Mitwirkung von Ehrenamtlichen angewiesen – sei es als Übungsleitung oder in anderer Funktion. Das alles birgt Risiken für den Kinderschutz.

2.3.2 Sexualisierte Gewalt gegenüber Kindern und Jugendlichen im Sport 
An Sport- und Freizeitaktivitäten nehmen Kinder und Jugendliche aus unterschiedlichster Motivation teil. Im Vergleich zur Schule liegt die Besonderheit darin, dass die Teilnahme auf Freiwilligkeit basiert und daher meistens emotional positiver besetzt ist. 
Der Sportverein bietet zahlreiche Möglichkeiten außerhalb der Familie vertrauensvolle Beziehungen zu Gleichaltrigen, aber auch zu älteren Jugendlichen oder Erwachsenen einzugehen. Es werden weniger bzw. andere Regeln erfahren, die gegebenenfalls weniger Aufsicht und mehr Freiheit bedeuten. Die genannten Besonderheiten bieten viel Potential für eine positive Entwicklung von Persönlichkeiten und für die Stärkung des Selbstbewusstseins von Kindern und Jugendlichen. 
Gleichzeitig stellen diese positiven Eigenschaften des Sportvereins auch spezifische Gefahren dar, dass Mädchen und Jungen im Sportverein sexuelle Gewalt erfahren; zum Beispiel können vertrauensvolle Beziehungen, aber auch die Bewunderung der Kinder und Jugendlichen für Übungsleitende und Betreuende für sexuellen    Missbrauch ausgenutzt werden. Gruppendynamiken können dazu führen, dass Kinder und Jugendliche ihre Grenzen überschreiten (lassen), um dazu zu gehören. Ein geringer Altersabstand zu Leitungspersonen kann zu Unklarheiten in den Rollen führen, Grenzen zwischen Betreuenden und Betreuten verwischen.

3.     Betroffene 
Die häufig traumatisierten Opfer werden massiv in ihrer seelischen und körperlichen Persönlichkeit verletzt und leiden häufig unter körperlichen sowie psychosomatischen Folgen. Darüber hinaus erleben Opfer eines sexuellen Übergriffes häufig große Scham, Ekel, Angst (auch vor Ausgrenzung aus der Gruppe) und fühlen sich ohnmächtig. Aus diesem Grund ist es für die Betroffenen schwer darüber zu sprechen sowie Hilfe und Unterstützung zu fordern und in Anspruch zu nehmen. 
Kinder, Jugendliche, Senioren und Menschen mit Behinderung müssen besonders häufig sexualisierte Gewalthandlungen erleben. Sie können jedoch oft diese Grenzüberschreitungen nicht in Worte fassen und sind überfordert, Widerstand zu leisten. Deshalb benötigen sie unseren besonderen Schutz und Unterstützung. Mit Empathie und Zuwendung soll den Betroffenen ermöglicht werden, sich in einem geschützten Rahmen anzuvertrauen. Die betroffene Person darf mit seinen Erlebnissen und den daraus resultierenden Nöten, Ängsten und Sorgen nicht allein gelassen werden. Die Betroffenen werden respektiert und ernst genommen.

4.     Risikoanalyse 
Um potenzielle Risiken für Kinder und Jugendliche innerhalb des Vereins herauszufinden, wurde eine sogenannte Risikoanalyse (siehe Anlage 1) vorgenommen. Sie ist stets Ausgangspunkt eines Kinder- und Jugendschutzkonzeptes. 
Im Rahmen dieser Risikoanalyse erfolgt die Auseinandersetzung mit den eigenen Strukturen und Arbeitsabläufen. Dabei wird überprüft, ob Risiken oder Schwachstellen bestehen, die die Ausübung von Machtmissbrauch und sexualisierter Gewalt ermöglichen oder begünstigen, sei es im Umgang mit Nähe und Distanz, im baulichen Bereich oder im Einstellungsverfahren.

5.     Prävention 
Zur Prävention zählen alle Maßnahmen, die dabei helfen, sexualisierte Gewalt zu vermeiden. Die Entwicklung solcher Maßnahmen entsteht auf Grundlage der Risikoanalyse. 
Eine zentrale Voraussetzung für die Umsetzung von Präventionsmaßnahmen ist die Verankerung von entsprechenden Werten und Haltungen in der Vereinsstruktur. Unsere Vereinskultur ist grundsätzlich auf einen respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander ausgerichtet.

5.1     Verhaltensleitlinien

Anhand der Risikoanalyse (siehe Anlage 1) wurden Verhaltensleitlinien im Umgang mit Kindern und Jugendlichen definiert:

  • Ich frage bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nach Erlaubnis, sofern Hilfestellung, technisches Training und spielerische Gruppenspiele Körperkontakt erfordern, der über den vom Regelwerk des jeweiligen Spiels vorgegeben Kontakt hinausgeht.
  • Keine Einzeltrainings ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte. Wenn ein Einzeltraining erforderlich ist, gilt grundsätzlich das „Sechs-Augen-Prinzip“  und/oder das „Prinzip der offenen Tür“.
  • Keine Vier-Augen-Gespräche ohne Kontroll- und Zugangsmöglichkeit für Dritte. Es gilt grundsätzlich das „Sechs-Augen-Prinzip“ und/oder das „Prinzip der offenen Tür“.
  • Ich pflege einen respektvollen Umgang zu allen Sporttreibenden. Ich übe meine Macht als Übungsleitende nicht aus, kommuniziere und begründe leistungsbezogene Entscheidungen.
  • Kinder, Jugendliche und Sportler/-innen werden nicht beleidigt, erniedrigt oder angeschrien. Keine diskriminierenden Äußerungen über Herkunft, sexuelle Identität, Aussehen, Religion usw..
  • Keine Privatgeschenke an Kinder. Auch bei besonderen Ereignissen von einzelnen Kindern/Jugendlichen werden Geschenke nur in Absprache mit mindestens einer weiteren Person gemacht.
  • Keine Geheimnisse mit Kindern. Es werden keine Geheimnisse mit Kindern/Jugendlichen geteilt. Alle Absprachen können öffentlich gemacht werden.
  • Ich nutze digitale Kommunikationsmittel zu Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen nur zu reinen Informationszwecken zum Trainings- und Vereinsbetrieb und vermeide Freizeitkommunikation und Bewertungen über digitale Kommunikationsmittel.
  • Ich betrete Umkleiden nur im Notfall - durch vorheriges Ankündigen (z.B. durch Klopfen) und entsprechender Rückmeldung. Es gilt, dass Kinder und Jugendliche grundsätzlich ohne Übungsleiter bzw. Trainer duschen oder sich umziehen.  
  • Ich achte bei Auswärtsfahrten mit Übernachtung darauf, dass die Zimmeraufteilung geschlechtsgetrennt erfolgt.
  • Ich bemühe mich für Auswärtsfahrten, mindestens zwei Begleitpersonen unterschiedlichen Geschlechts einzuplanen.
  • Ich vermeide Ausfahrten in einer Eins zu Eins Konstellation. Sollte dies nicht möglich sein, setze ich Verantwortliche aus der Abteilung über diese Fahrt in Kenntnis.
  • Ich gebe keine personenbezogenen Daten ungefragt an Dritte weiter und prüfe, ob der verwendete Kommunikationsdienst eine Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten, des Kindes, der/-s Jugendlichen benötigt. Ich fotografiere und filme Kinder nur mit schriftlicher Zustimmung

5.2     Erweitertes Führungszeugnis
Vor Aufnahme der Tätigkeit wird von allen Personen ein erweitertes Führungszeugnis verlangt. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Das erweiterte Führungszeugnis hat eine Gültigkeit von fünf Jahren ab Ausstellungsdatum. Danach ist es erneut zu beantragen und zur Einsichtnahme vorzulegen. Für ehrenamtliche Tätigkeiten kann ein solches Führungszeugnis gegen Vorlage einer Bescheinigung des Vereins kostenfrei beantragt werden. Der Verein stellt eine solche Bescheinigung zur Verfügung. 
Der TuS beschäftigt keine Personen, die rechtskräftig wegen einer Straftat aus der Vereinbarung zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen gemäß § 72 a SGB VIII verurteilt worden sind.  
Alle Personen des Vereins, die mit dem vorgelegten erweiterten Führungszeugnis arbeiten, sind zur Vertraulichkeit im Umgang mit den hierbei erlangten Informationen verpflichtet. 
Ein eintragsfreies erweitertes Führungszeugnis für sich allein gesehen bietet jedoch keine Garantie für die Eignung von Mitarbeitern im Kinder- und Jugendbereich.

5.3     Ehrenkodex 
Alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen zusammenarbeiten, müssen im Zuge der Vertragserstellung einen Ehrenkodex (siehe Anlage 2) unterschreiben. Dieser wird nachweislich dokumentiert.

5.4     Fortbildungen 
Für einen wirksamen Schutz der Kinder und Jugendlichen ist die Qualifizierung und Auswahl aller Übungsleitenden und Betreuenden von elementarer Bedeutung. 
Aus diesem Grund bietet der TuS Fort- und Weiterbildungsangebote, in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund, für alle ehren- und hauptamtlich Engagierte an. Ergänzend können auch an Fortbildungsveranstaltungen des Verbandes oder bei anderen externen Einrichtungen erfolgen.

5.5     Vertrauensstelle 
Der TuS hat eine interne Ansprechperson, Frau Andrea Möller, die per E-Mail unter Integrationslotsin-rotenhof@web.de oder per Telefon 01520 6049797 erreicht werden kann. Den Kontakt findet man auch auf der Homepage. 
Sie unterliegen im Besonderen den Bestimmungen der Schweigepflicht und des Datenschutzes. 
Weitere Vertrauensstellen sind u.a.:

Deutscher Kinderschutzbund
Ortsverband Rendsburg 
Rehbarg 12 
24782 Büdelsdorf 
Tel.: 76 577

Jugend- und Sozialdienst (JSD) Rendsburg 
Jugendamt 
Kaiserstr. 8 
24768 Rendsburg 
Tel.: (04331) 202-0

Kinder- und Jugendtelefon – Nummer gegen Kummer  
Telefon: 116 111  

6.     Ablaufplan im Krisenfall 
Wenn Verdachtsfälle für eine Kindeswohlgefährdung, Missbrauch oder Gewaltausübungen geäußert oder Vorfälle sexualisierter Gewalt in Institutionen bekannt werden, entsteht häufig eine emotional herausfordernde und verworrene Situation. Daher gelten folgende Grundsätze als Leitlinie:  
· Ruhe bewahren; 
· wir nehmen jeden Fall ernst; 
· alle Maßnahmen werden eng mit den Betroffenen abgestimmt.

  1. Für den Fall, dass der Verdacht einer Straftat oder eines Fehlverhaltens besteht gilt folgender Leitfaden: 
    Umgehende Trennung von potenziellen Tätern und betroffener Person.
    Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die betroffene Person – sofern dies ihrem Bedürfnis entspricht – weiterhin an den Vereinsaktivitäten teilnehmen kann, während die beschuldigte Person, zumindest bis zur Klärung des (Verdachts-)Falls, suspendiert wird. 
     
  2. Dokumentation der Information oder der eigenen Feststellung. Die Dokumentation soll dabei möglichst sachlich sein und die reine Information beinhalten ohne eigene Interpretation oder Vorverurteilung. 
     
  3. Zuhören und der betroffenen Person Glauben schenken. 
     
  4. Keine Versprechungen abgeben, die nicht gehalten werden können. 
     
  5. Unverzügliche Information des Schutzbeauftragten für Kinder und Jugendliche (am besten persönlich oder telefonisch, alternativ per E-Mail, ohne darin personenbezogene Daten der betroffenen Person zu nennen). Dieser informiert den Vorstand und gibt „Erstunterstützung“. 
     
  6. Der Vorstand entscheidet mit dem Schutzbeauftragten für Kinder und Jugendliche über das weitere Vorgehen. 
     
  7. Erklärungen, sowohl intern als auch extern - erfolgen ausschließlich durch den Vorstand oder dessen Beauftragte. Dieser setzt sich mit zuständigen Personen und Stellen in Verbindung.  
    Erhärtet sich ein Verdacht und erweist sich als eventuell strafrechtlich relevant, so ist es in solchen Fällen notwendig, so früh wie möglich die Hilfe von externen Fachstellen hinzuzuziehen. Die Kontaktaufnahme ist mit der Vereinsleitung abzustimmen. Bei Kontaktaufnahme mit der Polizei ist zu bedenken, dass diese gesetzlich verpflichtet ist, entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Es ist von großer Bedeutung, dies mit der betroffenen Person abzusprechen und nicht über ihren Kopf hinweg zu entscheiden.

7.    Rehabilitationsmöglichkeiten  

Häufig besteht die Sorge, dass eine Person zu Unrecht gegenüber Schutzbefohlenen verdächtigt und bezichtigt wird. Auch gut durchdachte strukturelle Präventionsmaßnahmen und der beste Krisenplan können dies letztendlich nicht vollkommen ausschließen. Sollte sich im Einzelfall herausstellen, dass die Person weder eine Straftat begangen hat noch ein für die weitere Zusammenarbeit unzumutbares Fehlverhalten aufweist, gilt es, die beschuldigte Person vollständig zu rehabilitieren und zu unterstützen.
Die Rehabilitation und soziale Reintegration obliegen insbesondere den Führungskräften, die hierzu im engen Austausch mit der zu Unrecht beschuldigten Person stehen. Ein Element dabei ist die ordnungsgemäße Aufarbeitung des Sachverhaltes, indem untersucht wird, woher der Verdacht kam, wie er entstanden ist und wie er verbreitet wurde. Der TuS positioniert sich dabei durch eine offizielle bzw. öffentliche Bekanntmachung, dass der Verdacht ausgeräumt wurde. Dieser Prozess sollte in Abstimmung mit den betroffenen Personen geschehen und nur, wenn der Vorwurf auch öffentlich bekannt wurde. 
Wenn sich herausstellt, dass eine Person wissentlich falsche Beschuldigungen oder falsche Tatsachen über eine andere Person verbreitet haben, ist mit vereinsinternen und/oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

8.    Verabschiedung und Inkrafttreten 
Der Vorstand trägt dieses Kinder- und Jugendschutzkonzept mit seinen Anlagen und setzt dieses mit sofortiger Wirkung in Kraft. 
Die Evaluierung ist alle 24 Monate vorgesehen, im Ereignisfall ggfs. früher.

Datum: Juni 2025