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Unsere Satzung

Hier geht es zu unserer Satzung im PDF-Format:  Satzung des TuS Rotenhof

 

Satzung

des Sportvereins TuS Rotenhof von 1919 e. V.
Fockbeker Chaussee 241
24768 Rendsburg

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen „TuS Rotenhof von 1919 e.V.“, hat seinen Sitz in Rendsburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Rendsburg eingetragen.
     
  2. Die Vereinsfarben sind weiß-blau.
     
  3. Der Verein ist Mitglied des Landessportverbandes Schleswig-Holstein e.V. und der zuständigen Fachverbände.


§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins ist, im Rahmen seiner Möglichkeiten, Gelegenheit zur sportlichen Betätigung zu bieten und die nötigen Voraussetzungen dafür zu schaffen. 
     
  2. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger.
     
  3. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
     
  4. Der Verein verfolgt mit seinen sämtlichen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.
     
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sofern es der Umfang der Geschäfte des Vereins erfordert, kann der Vorstand zur Entlastung im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Mitarbeiter beschäftigen.


II. Mitgliedschaft

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
     
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
     
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen; Gründe brauchen nicht bekannt gemacht werden.
     
  4. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben.
     
  5. Ehrenmitglieder werden vom erweiterten Vorstand ernannt.


§ 4
Beitrag

  1. Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit auf der Jahreshauptversammlung festgesetzt werden.
     
  2. Die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühren richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins.
     
  3. Für spezielle Kosten einzelner Sportabteilungen können gesonderte Aufnahmegebühren / Spartenbeiträge erhoben werden, die vom Vorstand festgesetzt werden.
     
  4. Beiträge, Aufnahmegebühren und sonstige finanzielle Verpflichtungen sind eine Bringschuld und bis zum festgesetzten Termin zu entrichten.
     
  5. Der Beitrag kann auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand ermäßigt, gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
     
  6. Bei Mahnungen oder sonstigen mit den Beitragszahlungen zusammenhängenden außergewöhnlichen Leistungen kann eine Bearbeitungsgebühr erhoben werden, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.


§ 5
Rechte des Mitglieds

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen durch die Satzungen und Ordnungen geschaffenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
     
  2. Mit Vollendung des 14. Lebensjahres ist das Mitglied berechtigt, das aktive Wahlrecht auszuüben.
     
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§ 6
Pflichten des Mitglieds

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sportgedanken im allgemeinen und das Wohl des Vereins im Besonderen nach Kräften zu fördern und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
     
  2. Die Mitglieder sind zur Beachtung und Innenhaltung der Satzungen und Ordnungen der Verbände verpflichtet, in denen der Verein Mitglied ist.
     
  3. Die Mitglieder sind zur Zahlung der festgesetzten Beiträge verpflichtet. Die Beiträge sind eine Bringschuld.
     
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
     
  5. Jedes Mitglied hat den durch sein Verschulden dem Verein entstandenen Schaden zu ersetzen. Die durch Sportgerichte verhängten Strafen sind dem Verein von den betroffenen Mitgliedern in jedem Fall zu ersetzen.
     
  6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, an Arbeiten teilzunehmen, die notwendig sind um
        a.) das Vereinsgut zu pflegen
        b.) das Vereinsgut vor Verfall oder Schäden zu bewahren
        c.) dem Gemeinwohl des Vereins zu dienen

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
     
  2. Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Quartals unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erfolgen. Er ist dem Vereinsvorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
     
  3. Ein Ausschluss aus dem Verein ist möglich:
        a) bei Rückstand der Beitragszahlung von mehr als 3 Monaten
        b) bei satzungswidrigen Verhalten
        c) bei Handlungen die dem Ansehen des Verein schaden
        d) bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, 
            insbesondere bei Kundgabe rechtsextremistischer, rassistischer oder 
            fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens 
            beziehungsweise Zeigens rechtsextremer Kennzeichen und Symbole.
     
  4. Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen schriftlich beim Vorstand möglich.
     
  5. Mit Erlöschen der Mitgliedschaft enden alle Rechte gegen den Verein. Dagegen bleiben alle Verbindlichkeiten bestehen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Rendsburg.

III.
Geschäftsführung und Geschäftsordnung

§ 8
Organe des Vereins

  1. Ausführende Organe

        a) Mitgliederversammlung
        b) Vorstand
        c) erweiterter Vorstand
        d) Abteilungsversammlung
        e) Jugendversammlung
     
  2. Überwachende Organe

        a) Schiedsgericht
        b) Kassenprüfer


§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliedersammlung besteht aus allen in der Versammlung anwesenden Mitgliedern. Sie findet auf Beschluss des Vorstands, mindestens einmal im Jahr, statt.
     
  2. Sie ist beschlussfähig, wenn der Versammlungstermin 14 Tage vorher unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung durch Aushang auf dem Sportplatz, sowie durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage einberufen wurde.
     
  3. Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Satzungsänderungen ¾ Mehrheit.
     
  4. Anträge für die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
     
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

        a) Entlastung des Vorstands
        b) Wahl des Vorstands
        c) Wahl des Schiedsgerichts
        d) Wahl der Kassenprüfer
        e) Höhe der Monatsbeiträge
        f) die vorliegenden Anträge
     
  6. Während der Tagungsordnungspunkte „Wahl und Entlastung des Vorstands“ ist ein Mitglied der Mitgliederversammlung Versammlungsleiter, während der übrigen Tagesordnungspunkte leitet der 1. Vorsitzende die Versammlung.


§ 10
Vorstand

  1. Wählbar in ein Amt sind nur Vereinsmitglieder, die sich zu den Grundsätzen (§ 2 Vereinszweck) des Vereins bekennen und für diese innerhalb und auch außerhalb des Vereins eintreten.
     
  2. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

        a) 1. Vorsitzender                                   
        b) Vorstand Finanzen
        c) Vorstand Öffentlichkeit / Verwaltung
        d) Vorstand Sport
        e) Vorstand Jugendarbeit

    Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung bei einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

    In den Jahren mit geraden Zahlen werden der 1. Vorsitzende und der Vorstand Öffentlichkeit / Verwaltung, in Jahren mit ungeraden Zahlen der Vorstand Finanzen, der Vorstand Sport und der Vorstand Jugendarbeit gewählt.

    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die erste Nachwahl nur für die Dauer bis zum planmäßigen Ende der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Die verbleibenden Vorstandsmitglieder können aber auch ein Vereinsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds für den Vorstand kooptieren.

    Nach Ende des Geschäftsjahres führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter.
     
  3. Der Vorstand hat sich seine Geschäftsordnung selbst zu geben. Die Geschäftsführung hat der Vorsitzende. Die Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder die Vertretung des Vorsitzenden wahrnehmen, beschließt der Vorstand.
     
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der Vorstand Finanzen vertreten.
     
  5. Der Vorstand hat über die Ausgaben der Gelder innerhalb des Vereins zu beschließen. Jedes Vorstandsmitglied ist stimmberechtigt. Bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.
     
  6. Sämtliche Mitglieder des Vorstands sind für die Vorstandsarbeit ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Ehrenamtspauschale i. S. d. § 3 Nr. 26a EStG gewährt werden. Diese kann durch Beschluss des Vorstandes im Einzelfall gezahlt werden.

§ 11
Erweiterter Vorstand

  1. Er besteht aus:

        a) Vorstand
        b) Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleitern und ihren Vertreterinnen und Vertretern
        c) Jugendsprecher/in und Vertreter/in

    Die Versammlungen des erweiterten Vorstands dienen zur Koordinierung der Aufgaben innerhalb des Vereins.
     
  2. Die Einberufung und Leitung der Versammlung wird vom Vorstand übernommen.


§ 12
Abteilungsversammlung/Jugendversammlung

  1. Abteilungsversammlung

    a)    Auf der Versammlung innerhalb der einzelnen Sparten, werden die Abteilungsleiter/in und deren Vertreter in Jahren mit geraden Zahlen und die Jugendabteilungsleiter/in und deren Vertreter/in in Jahren mit ungeraden Zahlen gewählt. 
    b)    Ferner sollen Mitglieder für bestimmte Aufgaben gewählt werden, die den reibungslosen Sportbetrieb der Abteilung ermöglichen. 
    c)    Die Abteilungsversammlungen müssen einmal jährlich und vor Beginn der ordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt werden, die von den amtierenden Abteilungsleitern/in einberufen und geleitet werden. 
     
  2. Jugendversammlung

    a)    Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Jugend das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt werden. 
    b)    In diesem Fall gibt sich die Jugend eine eigene Jugendordnung, die der Genehmigung des Vorstands bedarf. Die Jugend entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.


§ 13
Schiedsgericht

  1. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, es dürfen keine Mitglieder des Vorstands sein.
     
  2. Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung in offener Wahl und mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre gewählt.
     
  3. Es ist Berufungsorgan für Versammlungsbeschlüsse innerhalb des Vereins und für Vereinsausschlüsse im Falle des Einspruchs gem. § 7 Ziff. 4.

§ 14
Kassenprüfer

  1. Kassenprüfer sind 3 Mitglieder des Vereins, die nicht Mitglied des Vorstands sind.
     
  2. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung in offener Wahl und mit einfacher Stimmenmehrheit für 3 Jahre gewählt.
     
  3. Die Kassenprüfer haben die Vereinskassen mindestens einmal jährlich zu prüfen

§ 15
Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 16
Beschlüsse

      Über Versammlungsbeschlüsse sind Protokolle zu führen. Über die Mitgliederversammlungen ist ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

 


§ 17
Beschluss zur Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von diesem selbst beschlossen werden, und zwar in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, in welcher mindestens 4/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen.

§ 18
Beschluss bei Auflösung
 

  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an den Kreissportverband, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 19

Der Verein kann sich eine Ehren-, Jugend, Finanz- und Geschäftsordnung geben.


§ 20
Datenschutz im Verein
 

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
     
  2. Näheres wird in der Datenschutzerklärung / Datenschutzordnung des Vereins geregelt

 

Fassung 2022